1. Was wird gefördert ?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) fördert die Errichtung und Erweiterung von:
- Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit großen Pufferspeichern
- automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW
- handb. Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaser)
- besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
- Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 qm Bruttokollektorfläche
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis 100 kW
2. Wer kann gefördert werden ?
- Privatpersonen
- freiberuflich Tätige
- kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften,
- Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- gemeinnützige Investoren
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll.
3. Wann kann der BafA-Förderantrag eingereicht werden ?
Die Investitionszuschüsse durch die BafA (Basisförderung und ggf. zusätzlich mit Bonusförderung) können erst nach der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage beantragt
werden! => Informationen über das aktuelle Fördermittelbudget (Förderampel)
Für die Förderung im Rahmen des KfW-ProgrammsErneuerbare Energien gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten,
Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.
Quelle: Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt - Stand: 5. Dezember 2007
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