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Förderung durch den Staat   Hier finden Sie alle Fördermöglichkeiten rund um die Themen von Wohneigentum, Sanierung und Modernisierung von Wohngebäuden sowie Nutzung erneuerbarer Energien.

Nachfolgend finden Sie Links zu interessanten Seiten, die Ihnen wertvolle Infor tionen zum Thema Ihrer Wahl liefern.
 
Zuschüsse für thermische Solaranlagen  


1. Was wird gefördert ?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) fördert die Errichtung und Erweiterung von:
  • Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche
  • Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit großen Pufferspeichern
  • automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW
  • handb. Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaser)
  • besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
    - Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 qm Bruttokollektorfläche
    - Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis 100 kW


2. Wer kann gefördert werden ?

  • Privatpersonen
  • freiberuflich Tätige
  • kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften,
  • Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • kommunale Zweckverbände
  • gemeinnützige Investoren
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll.


3. Wann kann der BafA-Förderantrag eingereicht werden ?

Die Investitionszuschüsse durch die BafA (Basisförderung und ggf. zusätzlich mit Bonusförderung) können erst nach der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage beantragt werden! => Informationen über das aktuelle Fördermittelbudget (Förderampel)
Für die Förderung im Rahmen des KfW-ProgrammsErneuerbare Energien gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.

Quelle: Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt - Stand: 5. Dezember 2007

 
 
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